Pauschale Fragen wie "Leiden oder litten Sie an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden", müssten mit geeigneten Beispielen konkretisiert werden (zum Beispiel Herz-Kreislauferkrankungen), damit der Versicherer (VR) im BU-Leistungsfall – ohne Kausalität – sich auf eine arglistige Täuschung des VN berufen kann.
Ebenso ist es dem VR, durch die Angabe des Hausarztes, gestattet worden, sich bei diesem zu erkundigen, weil der VN den Hausarzt somit von der Schweigepflicht entbunden hatte.
Wenn der VR den Hausarzt nicht befragt, hatte er seine Risikoprüfungsobliegenheit verletzt.
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verstößt gegen Treu und Glauben und ist aus dem vorgenannten Grunde unzulässig.
Der BGH entschied hier zugunsten des Versicherungsnehmers!
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert