Widerrufsrecht
Rücktritt vom Versicherungsvertrag.
1. Begriff: Recht des Versicherungsnehmers, den Versicherungsvertrag aufzuheben.
2. Rechtsgrundlagen und Merkmale: Das Widerrufsrecht ist in § 8 VVG geregelt. Demnach kann ein Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Versäumt es der Versicherer, über diese Möglichkeit aufzuklären, besteht das Recht zum Rücktritt bis zu vier Wochen nachdem die Erstprämie (siehe Prämienzahlung) bezahlt wurde. Der Widerruf ist in Textform einzureichen. In folgenden Fällen besteht allerdings kein Widerrufsrecht: a) bei Vertragslaufzeiten von unter einem Jahr,
b) bei Versicherungsverträgen auf vorläufige Deckung,
c) bei Versicherungsverträgen mit Pensionskassen im Rahmen der Entgeltumwandlung sowie
d) bei der Versicherung von Großrisiken. Bei Fernabsatzverträgen greifen die Regeln des Fernabsatzgesetzes. Abweichend gilt bei Lebensversicherungsverträgen eine erweiterte Widerrufsfrist von 30 Tagen. Die jeweilige Frist beginnt erst mit dem Datum, zu dem der Versicherungsnehmer alle für den Versicherungsvertrag relevanten Unterlagen, wie Versicherungsschein, Verbraucherinformationen, Rechtsbelehrungen, sowie alle Informationen nach § 7 VVG (Information des Versicherungsnehmers) vom Versicherungsunternehmen erhalten hat. Unter bestimmten Umständen, insbesondere bei grober Verletzung der Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers im Versicherungsantrag, sieht das Versicherungsvertragsrecht auch die Möglichkeit des Rücktritts durch das Versicherungsunternehmen vor.
Autor(en): Uwe Laue