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White-Label-Produkt

Weißprodukt.

1. Begriff:
Produkt, das nicht unter dem Label des Herstellers bzw. dem herstellereigenen Markennamen angeboten wird, sondern stattdessen als Produkt eines anderen Herstellers bzw. eines Händlers unter dessen Marke oder einer Drittmarke verkauft wird. In der Versicherungsbranche ist ein White-Label-Produkt ein Versicherungsprodukt oder eine Versicherungsdeckung, die unter dem Markennamen (Label) eines anderen Versicherers oder eines Versicherungsvermittlers, meist Versicherungsmaklers, im Markt angeboten wird. Anders: Zweitmarke, die vom Hersteller selbst neben der Erstmarke als weitere Produktmarke eingeführt wird.

2. Ziele: a) Versicherer setzen White-Label-Produkte ein, um über andere Versicherer, ggf. sogar über Konkurrenten, zusätzlichen Umsatz zu generieren. Die Fremdanbieter fragen derartige Produkte nach, weil sie die entsprechenden Risiken selbst nicht tragen können oder wollen, ihren Kunden aber dennoch Versicherungsschutz aus einer Hand anbieten wollen. Zugleich erfüllen die Fremdanbieter damit auch ein eigenes Provisionsinteresse, oder sie befriedigen Provisionsinteressen ihrer gebundenen Vertriebe.
b) Versicherer setzen White-Label-Produkte bei unabhängigen Vermittlern (Versicherungsmakler, im Annexvertrieb) ein, wenn sie – in welchem Umfang auch immer – auf deren Bedürfnisse zugeschnitten sind, diesen dadurch ein Alleinstellungsmerkmal gewährt wird und das auch in der Produktbezeichnung des Vertriebspartners zum Ausdruck kommen soll.

3. Besonderheit: In der Versicherungsbranche ist der eigentliche Risikoträger (und damit der „herstellende“ Versicherer) dem Kunden gegenüber in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Allgemeine Versicherungsbedingungen) immer auszuweisen (§ 7 I VVG, § 1 I Zif. 1 VVG-InfoV). In der Kundenansprache und den Verkaufsunterlagen können dieser zwar als Anbieter des White-Label-Produkts in den Hintergrund und der fremdanbietende Versicherer bzw. der Vermittler in den Vordergrund treten. Aber in den rechtlich relevanten Vertragsunterlagen ist der eigentliche Risikoträger immer zu benennen. Dieser Tatbestand ist insbesondere damit begründet, dass es letztlich auch der Risikoträger ist, der gegenüber dem Versicherungsnehmer für die Vertragserfüllung haftet.

Autor(en): Prof. Dr. Thomas Köhne

 

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