Versicherungsdeckung
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1. Begriff: a) Wirtschaftlich: Vorliegen von Versicherungsschutz mit einem spezifischen Deckungsumfang. Im konkreten Einzelfall liegt eine Versicherungsdeckung vor, wenn bez. eines Risikos alle Komponenten eines Versicherungsschutzes (versicherte Gefahren, versicherte Personen (siehe Versicherter), versicherte Sachen und Interessen, versicherte Schäden, versicherte Leistungen) definiert und eingeschlossen sind.
b) Juristisch: Die Versicherungsdeckung ist v.a. durch den Versicherungsschein (Police) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bestimmt.
2. Ausprägungen: Grundlegend lassen sich Versicherungsdeckungen danach einteilen, ob sie nach dem Grundsatz der Universalität oder der Spezialität der Gefahren definiert sind. Entweder wird grundsätzlich, d.h. soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossen, jede Beeinträchtigung ohne Rücksicht auf die Ursache in Deckung genommen (Universalität der Gefahren, Allgefahrenversicherung), oder es werden nur die Folgen einzeln aufgezählter Ursachen oder Schadensituationen gedeckt (Spezialität der Gefahren, Benannte-Gefahren-Versicherung). Im Laufe der Zeit haben sich in der Praxis vielfältige Variationen von Deckungsarten zwischen den beiden Polen der Universalität und Spezialität der Gefahren gebildet (siehe Multi-Risks-Deckung).
Autor(en): Prof. Dr. Thomas Köhne