Produktakzessorischer Versicherungsvermittler
Versicherungsvermittler, der Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt (sog. Annexvertrieb). Sofern ein solcher Vermittler nicht die Voraussetzungen des § 34d IX Nr. 1 GewO erfüllt, unterliegt er grundsätzlich der Erlaubnispflicht nach § 34d I GewO. Hiervon kann er sich allerdings nach § 34d III GewO bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) befreien lassen, wenn er die in § 34d III GewO Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Auch den von der Erlaubnis befreiten produktakzessorischen Versicherungsvermittler trifft nach § 34d VII GewO die Pflicht, sich in das Register für Versicherungsvermittler eintragen zu lassen.
Autor(en): Dr. h.c. Josef Beutelmann, Gert Fritzer, Harald Jedich