Provisionsoffenlegung
1. Begriff: Ausweis der in die Prämie einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten in der Lebensversicherung, der Berufsunfähigkeitsversicherung, der Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung und der privaten Krankenversicherung in Euro-Beträgen. Die eigentliche Provision an den Vermittler muss nicht offengelegt werden.
2. Zweck: Kostentransparenz vor Antragstellung (Versicherungsantrag). Der Kunde erhält die Informationen mit dem Produktinformationsblatt (siehe auch Informationspflichtenverordnung). Für den Verbraucher ist es wichtig, welche Kosten insgesamt mit dem Produkt verbunden sind und wie sich das bei der Kapitallebensversicherung und der privaten Rentenversicherung auf die Rendite auswirkt. Um die Transparenz bei den Kosten von Lebensversicherungen zu erhöhen, wurde ab dem 1.1.2015 die sog. Effektivkostenquote (Reduction in Yield) als neue Kennzahl in den Versicherungsvorschlägen eingeführt.
3. Rechtsgrundlagen: § 7 II und III VVG i.V.m. §§ 2 und 3 VVG-InfoV, und für die Riester-Rente das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-Gesetz (AltZertG). Nach dem „Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte“ (Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)) müssen auch die Verwaltungskosten des Versicherungsunternehmens offen gelegt werden. Dadurch soll die Transparenz für den Versicherungsnehmer erhöht werden.
Autor(en): Dr. h.c. Josef Beutelmann, Gert Fritzer, Harald Jedich