Pensionsfonds
1. Begriff: Rechtlich selbstständiger Versorgungsträger in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG), der auf seine im Wege der Kapitaldeckung durch Beiträge finanzierten Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Zur Legaldefinition des Pensionsfonds siehe § 236 VAG.
2. Merkmale: Ein Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die a) über das Kapitaldeckungsverfahren Leistungen der bAV erbringt,
b) die Höhe der Leistungen und Beiträge nicht für alle vorgesehenen Leistungsfälle durch versicherungsförmige Garantien zusagen darf,
c) den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch auf Leistungen gegen den Pensionsfonds einräumt und
d) verpflichtet ist, die Altersversorgungsleistungen als lebenslange Zahlungen oder als Einmalkapitalzahlung zu erbringen. Pensionsfonds unterliegen der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Sie sind durch eine große Freiheit in der Kapitalanlage gekennzeichnet. Durch die einschlägigen steuerlichen Regelungen – insbesondere § 3 Nr. 66 EStG – sind Pensionsfonds besonders für die Übernahme zuvor intern finanzierter Versorgungsverpflichtungen geeignet.
3. Aufsicht und anzuwendende Vorschriften: Pensionsfonds werden vom Gesetzgeber nicht als Versicherungsunternehmen angesehen, aber weitgehend wie solche behandelt. Sie unterliegen wie Versicherer der Aufsicht nach § 1 I VAG. Für die Aufsicht gelten im Wesentlichen die Vorschriften für kleine Lebensversicherungsunternehmen (siehe kleine Versicherungsunternehmen); für den Pensionsfonds auf Gegenseitigkeit gelten die den VVaG betreffenden Vorschriften entsprechend. (Wegen der Abweichungen vgl. im Einzelnen § 237 VAG.) Die Anforderungen an die Kapitalausstattung lehnen sich an die für die Lebensversicherung geltenden Vorschriften an (vgl. die Verordnung über die Kapitalausstattung von Pensionsfonds, PFKAustV). Wegen der Anforderungen an die Kapitalanlagen vgl. § 239 VAG i.V.m. der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Pensionsfonds, PFKapAV. Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung und bei der Rechnungslegung sind die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung zu beachten.
4. Rechnungslegung: Für die Kapitalanlagen der Pensionsfonds gilt die gleiche Unterteilung wie bei Versicherungsunternehmen: a) Kapitalanlagen auf eigene Rechnung und
b) Kapitalanlagen auf Rechnung und Risiko von Arbeitgebern (Versicherungsnehmern). Die Einordnung in die beiden Klassen ist jedoch schwieriger.
5. Rechtliche Grundlagen: §§ 236–240 VAG. Zudem gelten die Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds nach §§ 341–341p HGB (ausgenommen, wegen fehlender Anwendungsvoraussetzungen, § 341d HGB) sowie die (weiteren) Vorschriften des VAG. Zusätzlich sind Ausweisfragen sowie der Ansatz und die Bewertung versicherungstechnischer Rückstellungen in der Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds (RechPensV) geregelt.
6. Abgrenzungen: Für Pensionsfonds gilt ähnliches wie für die Pensionskasse. Der Unterschied zwischen Pensionsfonds und Pensionskassen besteht v.a. darin, dass in Pensionsfonds die Anlage von bis zu 90 % des Vermögens in Aktien zulässig ist. Die Investition in Anleihen, Investmentfonds, Immobilien und Schuldverschreibungen ist unbegrenzt möglich. Damit besteht eine höhere Renditemöglichkeit, aber auch ein höheres Risiko als bei Pensionskassen.
Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach