Verträge enden am 1. April 2025 um 24 Uhr

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Am 1. März 2025 wurde über den Schaden- und Unfallversicherer Element Insurance AG (Element) mit Sitz in Berlin das endgültige Insolvenzverfahren eröffnet. Welche Folgen die Insolvenz hat und was Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer (Versicherte) jetzt tun sollten, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aufgelistet.

Nachdem beim vorläufigen Insolvenzverfahren keine Lösung für das Unternehmen in Form einer Bestandsübertragung oder Teilbestandsübertragung realisiert werden konnte, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 1. März 2025 das endgültige Insolvenzverfahren über Element eröffnet. Ursache ist die Überschuldung des Unternehmens. Diese hatte der Versicherer der BaFin am 20. Dezember 2024 gemäß § 19 Insolvenzordnung (InsO) angezeigt, nachdem ihm zuvor kurzfristig der Rückversicherungsschutz gekündigt worden war. Daraufhin hat die BaFin unverzüglich ein Neugeschäftsverbot veranlasst.

Element zählt zu den mittelgroßen Versicherern unter Aufsicht der BaFin

Element hatte seit Oktober 2017 eine BaFin-Zulassung als Schaden- und Unfallversicherer. Gemessen an den verdienten Bruttobeiträgen zählt Element zu den mittelgroßen Versicherern unter Aufsicht der BaFin. Zum Jahresanfang 2025 waren rund 320.000 Verträge im Bestand, darunter insbesondere Unfallversicherungen, Haftpflichtversicherungen sowie Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen. Inzwischen ist diese Zahl niedriger, weil viele Versicherte bereits nach Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens ihre Verträge gekündigt haben.

Die Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens hat weitreichende Konsequenzen für die Versicherten:

  1. Die allermeisten Versicherungsverträge enden einen Monat nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, am 1. April 2025 um 24:00 Uhr. Die Betroffenen sollten daher schnellstmöglich prüfen, ob sie alternativen Versicherungsschutz benötigen.
  2. Ein Schaden, der vorher einträte, wäre zwar rechtlich noch gedeckt. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist aber nicht garantiert, dass bis zum Vertragsende auftretende Schäden vollständig finanziell reguliert werden können.

    White-Label-Versicherer: Versicherte sollten ihre Vertragsunterlagen prüfen

    Element war als sogenannter White-Label-Versicherer tätig. Bei White-Label-Versicherungen tritt häufig der Kooperationspartner und nicht der Versicherer, der das Risiko trägt, nach außen hin als Ansprechpartner in Erscheinung. Für viele Versicherte ist deshalb nicht sofort ersichtlich, dass letztlich die Element das Versicherungsunternehmen ist, bei dem sie versichert sind und das im Schadensfall leisten muss.

    Im Folgenden informiert die BaFin über die Auswirkungen der Insolvenz sowie über die erforderlichen Schritte für die Versicherten.

    Welche Auswirkungen hat die Insolvenz für die Versicherten?

    1. Ende der Versicherungsverträge:
      Die allermeisten Versicherungsverträge mit Element – ausgenommen beispielsweise Pflichtversicherungen– enden aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen einen Monat nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das bedeutet, dass der Versicherungsschutz für alle Versicherten zum 1. April 2025 um 24:00 Uhr komplett erlischt, ganz gleich ob sie direkt oder über einen Kooperationspartner indirekt bei Element versichert sind. Die grundsätzliche Möglichkeit für die Versicherten, ihre Verträge vorher außerordentlich zu kündigen, bleibt davon unberührt.
    2. Ansprüche aus Schadensfällen:
      Die Versicherten werden vom Insolvenzverwalter aufgefordert, sämtliche Ansprüche beim Insolvenzverwalter unter www.element-insolvenz.de anzumelden. Wie die Betroffenen ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren anmelden können, darüber werden sie vom Insolvenzverwalter unverzüglich informiert. Der Insolvenzverwalter wird alle bei Element bekannten Betroffenen unverzüglich per Briefpost anschreiben und über das Vorgehen zur Forderungsanmeldung sowie alle zu beachtenden Fristen informieren. Betroffene können die Informationen des Insolvenzverwalters zudem auf der Website www.element-insolvenz.de einsehen.
      Zum jetzigen Zeitpunkt steht noch nicht fest, wann und in welcher Höhe die Ansprüche beglichen werden können und ob Abschlagszahlungen geleistet werden. Beides hängt von der Gesamthöhe der Forderungen im Insolvenzverfahren ab, die zunächst ermittelt werden muss. Nach jetziger Einschätzung ist ein Großteil der voraussichtlichen Ansprüche durch das Sicherungsvermögen abgedeckt
    3. Auszahlung der Ansprüche:
      Die Ansprüche aus Schadensfällen werden aus dem Sicherungsvermögen des Unternehmens beglichen. Sie haben in der Insolvenz Vorrang vor den Forderungen der übrigen Gläubiger. Sollte das Sicherungsvermögen nicht ausreichen, um alle Ansprüche vollständig zu decken, erfolgt eine anteilige (quotale) Auszahlung. Zum jetzigen Zeitpunkt steht noch nicht fest, wann und in welcher Höhe die Ansprüche beglichen werden können und ob Abschlagszahlungen geleistet werden. Beides hängt von der Gesamthöhe der Forderungen im Insolvenzverfahren ab, die zunächst ermittelt werden muss. Nach jetziger Einschätzung ist ein Großteil der voraussichtlichen Ansprüche durch das Sicherungsvermögen abgedeckt.

        Wie die Versicherten nun agieren sollten

        1. Vertragsunterlagen prüfen:
          Element
           ist ein White-Label-Versicherer. Bei White-Label-Versicherungen tritt häufig der Kooperationspartner und nicht der Versicherer, der das Risiko trägt, nach außen hin als Ansprechpartner in Erscheinung. Die Versicherten sollten daher anhand ihrer Vertragsunterlagen prüfen, wer der tatsächliche Risikoträger ist und ob sie möglicherweise bei Element versichert sind.
        2. Alternativen Versicherungsschutz suchen: 
          Die Versicherten sollten schnellstmöglich prüfen, ob sie alternativen (lückenlosen) Versicherungsschutz benötigen, und bei Bedarf einen Vertrag mit einem anderen Versicherer abschließen. Der Beginn des Versicherungsschutzes eines möglichen neuen Vertrages sollte nahtlos an die Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit Element anknüpfen.
        3. Informationen genau lesen: 
          Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten alle Gläubiger von Element, darunter auch die Versicherten, vom Insolvenzverwalter unaufgefordert weitere Informationen, zum Ende der Vertragsverhältnisse sowie zur Anmeldung der Forderungen. Diese sollten sie aufmerksam lesen und entsprechend den Anweisungen handeln. Insbesondere sollten Versicherte die angegebenen Fristen einhalten.
        4. Anmeldung der Ansprüche überprüfen: 
          Die Versicherten werden vom Insolvenzverwalter aufgefordert, sämtliche Ansprüche bis zum 27. Mai 2025 selbst beim Insolvenzverwalter unter www.element-insolvenz.de anzumelden. Dies gilt auch für Ansprüche, die nicht durch das Sicherungsvermögen abgesichert sind, etwa mögliche Ansprüche auf Prämienrückzahlung oder Mehrkosten, die den Versicherten durch die Insolvenz oder den Wechsel des Versicherers entstanden sind. Die Versicherten sollten daher prüfen, ob sie einen Anspruch gegen das Unternehmen haben.

          Autor(en): versicherungsmagazin.de

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