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Versicherungslexikon

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Pauschaldeckung

unbenannte Versicherung. Versicherungsschutz in der Kreditversicherung für nicht benannte Kunden des Versicherungsnehmers bis zu der im Versicherungsschein genannten Antragsgrenze. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Forderungen unter Einhaltung des gegenüber dem Kreditversicherer bei Vertragsschluss beschriebenen Debitorenmanagements begründet und kein längeres als das im Versicherungsschein festgelegte Zahlungsziel vereinbart wurden. In den letzten zwölf Monaten vor der Lieferung oder Leistung des Versicherungsnehmers darf weder eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden, noch eine negative Zahlungserfahrung im Sinne der zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) eingetreten sein. Die Kunden dürfen ihren Sitz nur in den im Versicherungsschein genannten Ländern haben. Abzugrenzen von benannter Versicherung.

Autor(en): Clemens Freiherr von Weichs

 

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