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Nachrangige Verbindlichkeiten

1. Begriff: Verbindlichkeiten, die im Fall einer Insolvenz oder Liquidation erst nach den Forderungen anderer Gläubiger erfüllt werden dürfen (§ 22 RechVersV). Bestandteil des Nachrangkapitals. Posten auf der Passivseite der Bilanz.

2. Weitere Merkmale: Durch die Nachrangvereinbarung haben die nachrangigen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Haftqualität gegenüber den Gläubigern Eigenkapitalcharakter. Dementsprechend werden nachrangige Verbindlichkeiten unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch als Haftkapital im Rahmen von Basel II (Banken) bzw. als Eigenmittel im Rahmen der Solvabilität (Versicherungsunternehmen, vgl. Art. 71 ff. der delegierten Verordnung zur Solvency-II-Richtlinie, § 214 I Nr. 5 VAG) berücksichtigt. Im Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner muss dafür u.a. explizit festgehalten werden, dass im Fall der Liquidation diese Verbindlichkeiten nachrangig bedient werden. Die Kapitalkosten von nachrangigen Verbindlichkeiten liegen zwischen denen des Eigenkapitals und des Fremdkapitals. Die Zinsaufwendungen wirken steuermindernd.

3. Ziele: Emittenten von nachrangigen Verbindlichkeiten sind insbesondere Banken und Versicherungsunternehmen, um damit Haftkapital bzw. Eigenmittel im aufsichtsrechtlichen Sinn zu schaffen (s.o.). Außerdem kann durch nachrangige Verbindlichkeiten die Risikokapitalausstattung erweitert werden, ohne das stimmberechtigte Eigenkapital erhöhen zu müssen.

4. Abgrenzung: Auch für das Genussrechtskapital gilt regelmäßig eine Nachrangvereinbarung, es wird aber unter einem gesonderten Posten ausgewiesen.

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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