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Mitgliedervollversammlung

1. Begriff: Gestaltungsvariante des Obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG), dem in diesem Fall alle Vereinsmitglieder (Mitglieder) angehören. Abzugrenzen von der Mitgliedervertreterversammlung.

2. Weitere Merkmale: Auch bei der Mitgliedervollversammlung kann das Oberste Organ direkt durch die Mitglieder einberufen werden. Eine Mindestzahl an Mitgliedern, deren Einberufungswunsch zur Versammlung führt, ist in der Satzung des VVaG festgeschrieben.

3. Bedeutung: Die Mitgliedervollversammlung kommt in der Praxis nur bei kleineren Vereinen vor, da bei großen VVaG die Mitgliederzahlen zu hoch sind, um eine Mitgliedervollversammlung wirtschaftlich umzusetzen.

Autor(en): Prof. Dr. Fred Wagner, Katja Brandtner, David Klimmek

 

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