Mitglieder
1. Begriff und Merkmale: Träger eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG). Die Mitgliedschaft im Verein kommt im Regelfall unmittelbar durch Abschluss eines Versicherungsvertrags bei einem VVaG zustande (Mitgliedergeschäft); insofern besteht Personenidentität zwischen den Mitgliedern und den Versicherungsnehmern. Ausnahmsweise können (größere) VVaG auch Nichtmitgliedergeschäfte betreiben.
2. Typen und weitere Rechtsregelungen: Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied eines VVaG werden, wenn ein Versicherungsverhältnis mit dem VVaG begründet wird (§ 176 S. 2 VAG). Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedern sind ausgeschlossen; somit haften die Mitglieder nicht einzeln für die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen.
3. Sonstige Regelungen über den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft: Die Satzung des VVaG enthält Bestimmungen über den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft. Wenn die Satzung nichts anderes vorsieht, endet die Mitgliedschaft mit dem Ende des Versicherungsverhältnisses (§ 176 VAG). Für eine Mitgliedschaft im VVaG bedarf es keiner Kapitaleinlage.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder: Das Mitglied verpflichtet sich durch den Abschluss eines Vertrags zur Zahlung von Beiträgen. Dafür erhält das Mitglied bzw. der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, das Recht auf Mitverwaltung und das Recht auf Beteiligung an den Überschüssen.
Autor(en): Prof. Dr. Fred Wagner, Katja Brandtner, David Klimmek