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Kleinere Vereine

1. Begriff: Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG), die „einen sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis haben“ (§ 210 I S. 1 VAG). Abzugrenzen von kleinen Versicherungsunternehmen.

2. Konsequenzen: Kleinere Vereine müssen nicht alle Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) erfüllen, die grundsätzlich für VVaG gelten (vgl. dazu erneut § 210 I S. 1 VAG). Stattdessen gilt vereinfachend das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bzw. das Genossenschaftsgesetz (§ 210 II und III VAG). Versicherungsgeschäfte ohne ein Mitgliedschaftsverhältnis dürfen nicht eingegangen werden (§ 210 I S. 2 VAG). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) entscheidet, ob ein kleinerer Verein vorliegt (§ 210 IV VAG).

3. Wirtschaftliche Bedeutung: Die 173 kleineren Vereine unter Bundesaufsicht verzeichneten im Jahr 2013 verdiente Bruttobeiträge in Höhe von rund 2,4 Mrd. Euro, dies entspricht ca. 1 % des gesamten Erstversicherungsmarkts (vgl. Statistik der BaFin – Erstversicherungsunternehmen 2014, allgemeine statistische Angaben). Der kleinere Verein ist daher eher von geringer wirtschaftlicher Bedeutung.

Autor(en): Prof. Dr. Fred Wagner, Katja Brandtner, David Klimmek

 

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