Willkommen im Gabler Versicherungslexikon



Versicherungslexikon

Qualitätsgeprüftes Wissen + vollständig Online + kostenfrei: Das ist das Gabler Versicherungslexikon auf versicherungsmagazin.de

Jetzt neu: Die 2. Auflage wurde komplett überarbeitet und um über 400 neue Begriffe ergänzt.

Mitgliedervertreterversammlung

1. Begriff: Gestaltungsvariante des Obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG), bei der die Mitglieder durch Mitgliedervertreter repräsentiert werden, die auch das Oberste Organ einberufen können. Eine Mindestzahl an Vertretern, deren Einberufungswunsch zur Versammlung führt, ist in der Satzung des VVaG festgeschrieben. Die Mitgliedervertreter müssen selbst Mitglieder des VVaG sein. Abzugrenzen von der Mitgliedervollversammlung.

2. Bedeutung: Die Mitgliedervertreterversammlung ermöglicht es großen VVaG, Mitgliederversammlungen wirtschaftlich durchzuführen; sie findet daher in der Praxis häufig Anwendung.

3. Wahlverfahren: a) Urwahlsystem: Alle Mitglieder sind zur Wahl der Mitgliedervertreter aufgerufen. Beim reinen Urwahlsystem (abzugrenzen von einem Mischsystem, s.u.) wird dieses Verfahren in jeder Wahlperiode angewandt. Ein Vorteil des Urwahlsystems ist, dass die Mitgliedervertreterversammlung völlig basisdemokratisch zustande kommt. Nachteile sind die Kostenintensität und die fehlende Repräsentativität der Mitgliedervertreter bei geringer Wahlbeteiligung.
b) Einspruchssystem: Ein Wahlausschuss wählt die Mitgliedervertreter. Die gewählten Vertreter müssen den Mitgliedern benannt werden. Wenn innerhalb einer Frist kein Einspruch durch die Mitglieder erhoben wird, stehen die Mitgliedervertreter fest.
c) Kooptationssystem: Neue Mitgliedervertreter werden von der bestehenden Mitgliedervertreterversammlung gewählt. Die zur Wahl stehenden Vertreter werden vom Vorstand oder gemeinsam vom Vorstand und Aufsichtsrat oder von einem Wahlausschuss, der aus Mitgliedern besteht, vorgeschlagen.
d) Mischsystem: Aus den o.a. Verfahren können Mischsysteme gebildet werden, z.B. indem zunächst das Urwahlsystem gilt, dann über eine gewisse Zeit das Kooptationssystem angewandt wird, bevor wieder eine Urwahl erfolgt und so fort.

Autor(en): Prof. Dr. Fred Wagner, Katja Brandtner, David Klimmek

 

260px 77px