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Lagerhalter

1. Begriff: Lagerhalter ist, wer gewerblich aufgrund von Lagerverträgen Güter lagert und aufbewahrt.

2. Haftung: Der Lagerhalter haftet für den Verlust oder die Beschädigung der entgegengenommenen Güter, außer bei höherer Gewalt (Obhutshaftung aus vermutetem Verschulden, § 475 HGB). Er haftet auch, wenn er das Gut an einen Unberechtigten aushändigt, ohne den Lagerschein zurückzufordern. Die Haftung kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Höhe nach beschränkt werden; Spediteure, die als Lagerhalter tätig werden, verwenden i.d.R. die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp).

3. Versicherungen für den Lagerhalter: a) Lagerversicherung. Der Lagerhalter besorgt auf Verlangen des Einlagerers eine Lagerversicherung für das Lagergut (§ 472 I HGB). Ist der Einlagerer ein Verbraucher, muss der Lagerhalter ihn auf die Versicherungsmöglichkeit hinweisen.
b) Haftpflichtversicherung. Der Lagerhalter kann sich gegen Ansprüche des Einlagerers durch eine Verkehrshaftungsversicherung absichern. Bei der Verwendung der ADSp ist er dazu verpflichtet.

Autor(en): Prof. Dr. Lutz Reimers-Rawcliffe

 

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