Verkehrshaftungsversicherung
1. Begriff: Sammelbezeichnung für alle Haftpflichtversicherungen, die einen Verkehrsträger (Frachtführer, Spediteur, Lagerhalter, Luftfrachtführer, Verfrachter) gegen Ansprüche aus Verkehrsverträgen versichern.
2. Einordnung: Haftungen aus Transporten unterliegen als Großrisiken i.S.d. § 210 VVG nicht den Einschränkungen des Versicherungsvertragsgesetz, wohl aber die Haftungen aus Lagerhaltung und Speditionstätigkeit i.e.S. (Geschäftsbesorgung), sofern die Versicherung nicht als laufende Versicherung gestaltet wird.
3. Versicherungspflicht: Für Straßen- und Lufttransporte besteht Versicherungspflicht (§ 7a GüKG, § 50 LuftVG), ebenfalls für Spediteure, die die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) nutzen.
4. Versicherungsbedingungen: Die Musterbedingungen der DTV sind als Bausteinmodell konzipiert, bei denen die Haftungskomponenten je nach Verkehrsträger und zugrunde liegenden Rechtsnormen (u.a. für den jeweiligen Verkehrsweg gültigen internationalen Abkommen) separat gewählt werden können.
5. Deckungssummen und -begrenzungen: Die Deckungssummen für Güterschäden, Güterfolgeschäden und reine Vermögensschäden können separat vereinbart werden. Daneben gelten Deckungsbegrenzungen pro Schadenereignis, pro Versicherungsjahr und für Schäden durch qualifiziertes Verschulden (bewusste Leichtfertigkeit, Kardinalpflichtverletzung, grobes Organisationsverschulden).
Autor(en): Prof. Dr. Lutz Reimers-Rawcliffe