Spediteur
1. Begriff: Spediteur ist, wer sich vertraglich verpflichtet, die Versendung eines Guts zu besorgen (Geschäftsbesorgungsspediteur). In der Regel führt der Spediteur die Beförderung ganz oder teilweise selbst durch; er ist insoweit als Frachtführer, Lagerhalter oder Verfrachter anzusehen.
2. Haftung: a) Der Spediteur haftet wie ein Frachtführer für Schäden an Gütern, die sich in seiner Obhut befinden, oder wenn er den Transport selbst durchführt (Selbsteintritt) oder ihn zu festen Kosten oder zusammen mit Gütern anderer Versender besorgt (Sammelladung).
b) Für andere Schäden, wie Güterfolgeschäden oder Vermögensschäden, haftet der Spediteur nur im Fall der Verletzung einer seiner nach § 454 HGB mit der Geschäftsbesorgung verbundenen Pflichten (z.B. bei Auswahl eines ungeeigneten Transportmittels oder Frachtführers; nicht bei höherer Gewalt). Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB, z.B. Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen, kurz: ADSp) kann die Haftung der Höhe nach begrenzt werden.
3. Versicherungspflicht: Für die reine Geschäftsbesorgung besteht keine gesetzliche Versicherungspflicht. Bei Verwendung der ADSp hat der Spediteur jedoch eine Haftungsversicherung abzuschließen, die seine verkehrsvertragliche Haftung im Umfang der Regelhaftungssummen abdeckt (Verkehrshaftungsversicherung).
4. Logistische Zusatzleistungen: Nicht mit dem Transport verbundene logistische Zusatzleistungen des Spediteurs (z.B. Montage oder Etikettierung) unterliegen dem Werks- oder Dienstvertragsrecht (§§ 611 bzw. 631 BGB) mit unterschiedlichen Konsequenzen im Fall einer Pflichtverletzung. Da sich die ADSp nur auf speditionsübliche logistische Leistungen im Zusammenhang mit der Beförderung und Lagerung von Gütern beziehen, ist die Verwendung spezifischer Logistik-AGB zu empfehlen. Zu prüfen ist, ob Versicherungsschutz im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung besteht; die Verkehrshaftungsversicherung bietet keine Deckung.
Autor(en): Prof. Dr. Lutz Reimers-Rawcliffe