Krankengeld
1. Begriff: Barleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit Lohnersatzfunktion. Krankengeld erhalten insbesondere gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer und Arbeitslosengeldbezieher (Bezieher von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf Krankengeld), wenn sie arbeitsunfähig erkranken oder auf Kosten einer Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.
2. Merkmale: Das Krankengeld ersetzt den ausgefallenen Verdienst, wenn die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers bzw. die Leistungsfortzahlung der Arbeitsagentur wegfällt. Die Höhe des Krankengeldes beträgt regelmäßig 70 % des Bruttoarbeitsentgelts (bis max. 70 % der Beitragsbemessungsgrenze), jedoch nicht mehr als 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Beitragspflichtige Einmalzahlungen, z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, sind entsprechend zu berücksichtigen. Arbeitslose erhalten Krankengeld in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Vom Krankengeld sind i.d.R. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung (GPV) zu entrichten. Krankengeld wird zeitlich unbegrenzt gezahlt, bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren. Das Krankengeld ist nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes steuerfrei, es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Damit wird das Krankengeld bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes für die steuerpflichtigen Einkünfte mit einbezogen. Unter bestimmten Voraussetzungen ruht der Anspruch auf Krankengeld, z.B. beim Bezug von Entgeltersatzleistungen anderer Sozialleistungsträger, Mutterschaftsgeld oder Arbeitseinkommen. Der Krankengeldanspruch endet bzw. die Höhe des Krankengeldes ist entsprechend zu kürzen, wenn eine Rente aus der GRV oder eine vergleichbare Leistung bezogen wird. Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wurde der Krankengeldanspruch für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige und Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Entgeltfortzahlungsanspruch für mindestens sechs Wochen haben, ab dem 1.1.2009 ausgeschlossen. Diese Personengruppen können sich über einen Wahltarif einen Anspruch auf Krankengeld bei ihrer Krankenkasse absichern; die hierbei zu entrichtende Prämie darf nicht nach dem Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko des Mitglieds festgelegt werden. Mit dem Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher u.a. Vorschriften (15. AMG-Novelle) wurde ab dem 1.8.2009 hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen sowie unselbstständig und kurzzeitig beschäftigten Arbeitnehmern neben der Möglichkeit des Abschlusses eines Wahltarifs die weitere Option eingeräumt, (wieder) einen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld wahrzunehmen. Durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes wurde ab dem 1.8.2012 mit § 44a SGB V eine Neuregelung eingeführt, die einen Krankengeldanspruch für eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer Organ- oder Gewebespende im Sinne des Transplantationsgesetzes (TPG) für den Organspender vorsieht. Diese Art von Krankengeld wird in Höhe des vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig erzielten vollen Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens geleistet. Abweichend von der normalen Krankengeldberechnung sind auch lohnsteuerfreie Zuschläge zu berücksichtigen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird bei der Krankengeldberechnung nicht berücksichtigt/hinzugerechnet. Das kalendertägliche Krankengeld ist auf das tägliche Höchstregelentgelt zu begrenzen.
3. Abgrenzungen: In der privaten Krankenversicherung (PKV) kann ein Krankentagegeld versichert werden. Versicherte in der GKV mit einem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze können die Differenz zum Krankengeldanspruch in der GKV in der PKV versichern.
Autor(en): Dr. Eckhard Bloch