Kostenverteilung
1. Begriff: Verteilung der angefallenen Kosten im Versicherungsunternehmen auf ausgewählte Bezugsgrößen.
2. Innerbetriebliche Kostenverteilung im Rahmen der Kostenrechnung: Im Rahmen der Kostenrechnung sind für die Kostenverteilung keine rechtlichen Regeln einzuhalten. Vielmehr folgt die Kostenverteilung hier den Regeln der betriebswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit, die grundsätzlich eine möglichst hohe Verursachungsgerechtigkeit bei der Verteilung der Kosten auf die Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträger verlangen. Bspw. ist einem Produkt, das bei seiner Erstellung einen höheren Wert an Produktionsfaktoren verbraucht, auch ein höherer Kostenanteil zuzurechnen.
3. Kostenverteilung nach den Vorschriften des HGB: Abweichend vom Sprachgebrauch wäre es in diesem Zusammenhang richtig, von der Verteilung von Aufwendungen statt von Kosten zu sprechen. § 43 I RechVersV schreibt vor, dass die insgesamt angefallenen Personal- und Sachaufwendungen zuzüglich ggf. angefallener kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Gebäude in die entsprechenden Funktionsbereiche aufzugliedern und dahin zuzuordnen sind. Aufwendungen, die den entsprechenden Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden können, sind als „sonstige Aufwendungen" auszuweisen. Hierbei gelten nicht die einzelnen Versicherungsprodukte als Zurechnungseinheiten, sondern Versicherungszweige oder Versicherungsarten. Funktionsbereiche im Sinne der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) sind a) die Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen und Rückgewährbeträgen,
b) der Abschluss von Versicherungsverträgen,
c) die Verwaltung von Versicherungsverträgen,
d) die Verwaltung von Kapitalanlagen.
Autor(en): Anja Schwinghoff, Prof. Dr. Fred Wagner