Versicherungszweig
1. Begriff: Sammelbezeichnung für Versicherungen weitgehend gleichartiger Risiken. Zu unterscheiden von der Versicherungssparte. Eine einheitliche Terminologie ist allerdings dem Versicherungsaufsichtsgesetz fremd; einmal ist die Rede von Sparten (z.B. in § 10 VAG) , ein anderes Mal von Zweigen (z.B. in der Überschrift zum Kapitel 3), gemeint ist aber immer dasselbe.
2. Bedeutung im Versicherungsaufsichtsrecht: Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb wird nach Versicherungszweigen (im Gesetz ist hier von Versicherungssparten die Rede) ausgesprochen, es sei denn, der Versicherer möchte nur einen Teil der Risiken eines Versicherungszweigs decken (§ 10 II i.V.m. Anlage 1 VAG). Die Zulassung kann aber auch für mehrere Versicherungszweige gemeinsam unter einheitlicher Bezeichnung (z.B. Kfz-Versicherung) gem. Anlage 2 zum Versicherungsaufsichtsgesetz erteilt werden.
Autor(en): Dr. Helmut Müller