Kassenärztliche Vereinigungen
1. Begriff: Zusammenschluss von Vertragsärzten und an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Ärzten zur Erfüllung ihrer durch das Sozialgesetzbuch übertragenen Aufgaben. In der kassenärztlichen Vereinigung sind auch die ärztlichen und nichtärztlichen Psychotherapeuten organisiert.
2. Merkmale: Die kassenärztlichen Vereinigungen sind kraft Gesetzes als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet. Die Pflichtmitgliedschaft des Arztes in der für seinen Bereich zuständigen kassenärztlichen Vereinigung wird durch die Eintragung in das Arztregister und über die Zulassung als Vertragsarzt begründet. Organe der kassenärztlichen Vereinigungen sind eine Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan und ein hauptamtlicher Vorstand. Die Aufgaben der kassenärztlichen Vereinigungen sind in §§ 75 und 77 SGB V geregelt. Sie lassen sich in folgende Bereiche unterteilen: a) Verpflichtung zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung,
b) Wahrung der Rechte der Vertragsärzte,
c) Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der vertragsärztlichen Tätigkeit gegenüber den Krankenkassen,
d) Abschluss von Verträgen mit den Krankenkassen zur Gestaltung der vertragsärztlichen Versorgung,
e) Besetzung von Ausschüssen der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen. Finanziert werden die kassenärztlichen Vereinigungen i.d.R. durch einen Vomhundertsatz, der von der Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Tätigkeit erhoben und bei der Abrechnung der Vergütung einbehalten wird. Außerdem bezahlen verschiedene Vertragspartner für die Durchführung der Verträge durch die kassenärztlichen Vereinigungen Beiträge, die zur Deckung der Verwaltungskosten einer kassenärztlichen Vereinigung auf dementsprechenden Vertragssektor verwendet werden. Derzeit gibt es 17 kassenärztliche Vereinigungen in Deutschland. Bis auf Nordrhein-Westfalen (Nordrhein und Westfalen-Lippe) stimmen die Bereiche der kassenärztlichen Vereinigungen mit den Bundesländern überein. Die kassenärztlichen Vereinigungen der Länder bilden auf der Bundesebene die kassenärztliche Bundesvereinigung.
3. Geschichte: Die kassenärztlichen Vereinigungen wurden durch die Notverordnung des Reichspräsidenten und der Reichsregierung vom 8.12.1931 (RGBl. 699) geschaffen. Ihre Gründung war Bestandteil eines staatlich vermittelten Kompromisses im Streit zwischen Krankenkassen und Kassenärzten. Sie führte zur Ablösung des Einzelvertragssystems durch ein Kollektivvertragssystem und zur Errichtung der kassenärztlichen Vereinigungen als Vertragspartner der Krankenkassen. In den Nachkriegsjahren lebten die kassenärztlichen Vereinigungen in den drei Westzonen von neuem auf. Mit dem Gesetz über das Kassenarztrecht wurde 1955 der Status von kassenärztlichen Vereinigungen als Körperschaften öffentlichen Rechts mit Zwangsmitgliedschaft bundesweit festgeschrieben und ihnen der Sicherstellungsauftrag für die ambulante ärztliche Versorgung übertragen. Mit dem Einigungsvertrag wurden diese Selbstverwaltungsinstitutionen 1990 auf die neuen Bundesländer übertragen.
4. Entwicklungen: Durch die Einführung von Vertragswettbewerb auf dem Leistungsmarkt sollten die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung verbessert werden. Daher wurde das Kollektivvertragssystem seit dem 2. GKV-Neuordnungsgesetz (NOG) vom 23.6.1997 durch den Gesetzgeber schrittweise um ein Einzelvertragssystem ergänzt. Siehe auch kassenzahnärztliche Vereinigungen.
Autor(en): Dr. Eckhard Bloch