Gleichbehandlung
I. Allgemein: Prinzip im Versicherungsgeschäft, dass die Preise (Beiträge bzw. Prämien) und Leistungen bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden dürfen.
II. Lebensversicherung, Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung (PKV), private Pflegepflichtversicherung und Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung (UBR): Für diese Versicherungssparten bzw. Versicherungszweige ist der Gleichbehandlungsgrundsatz gesetzlich festgeschrieben (§§ 138 II, 146 II S. 1, 147, 148, 161 I VAG). Auch die gesetzliche Forderung, dass in der PKV die Prämien für das Neugeschäft nicht niedriger sein dürfen als die Prämien, die sich im Altbestand für gleichaltrige Versicherte ohne Berücksichtigung ihrer Alterungsrückstellung ergeben würden, ist Ausfluss des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 146 II S. 2 VAG).
III. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG): Gesetzlich festgeschrieben ist der Gleichbehandlungsgrundsatz auch für die Mitglieder eines VVaG. Mitgliederbeiträge und Vereinsleistungen dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen sein (§ 177 I VAG). Streitig ist, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz auch für andere Rechtsformen und für andere Versicherungssparten und -zweige als die o.g. gilt. Immerhin spricht die nach wie vor der Aufsichtsbehörde gegebene Möglichkeit, Begünstigungsverträge und Provisionsabgaben (Sondervergütungen) nach § 298 IV VAG zu verbieten, dafür, dass der Gesetzgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz als dem Versicherungsgedanken immanent ansieht (auch wenn der Bundesminister der Finanzen, kurz BMF, die entsprechenden alten Verordnungen erst einmal durch Verordnung über die Aufhebung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz v. 16.12.2015 aufgehoben hat). Warum er dann die Gleichbehandlung expressis verbis nur bei einigen Versicherungssparten und -zweigen und beim VVaG gefordert hat, ist allerdings unverständlich.
IV. Betriebliche Altersversorgung (bAV): Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung kann ein Versorgungsanspruch herleitbar sein (§ 1b I BetrAVG). So kann bspw. im Fall einer sachlich nicht begründeten Differenzierung der Versorgungszusage nach dem Geschlecht das jeweils benachteiligte Geschlecht verlangen, wie das bevorteilte behandelt zu werden. Siehe auch Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz.
Autor(en): Sebastian B. Sattler