Rechtsform
Rechtliche Ausgestaltung bzw. „Rechtskleid“ von Unternehmen. Versicherungsunternehmen dürfen in Deutschland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nur erteilt werden, wenn sie die Form der Aktiengesellschaft (AG) einschl. der Societas Europaea (SE), des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen) aufweisen (§ 8 II VAG).
Autor(en): Dr. Helmut Müller