Sondervergütungen
1. Begriff: Besondere geldwerte Leistungen gegenüber dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines äußerlich wie üblich abgeschlossenen Vertrags, die außerhalb des dokumentierten Vertragsinhalts erbracht wird (z.B. eine Provisionsabgabe).
2. Eingriffsrechte der Aufsicht: Das Gesetz ermächtigt den Bundesminister der Finanzen (BMF) in § 298 IV VAG, in einer Verordnung Sondervergütungen (oder Begünstigungsverträge) zu verbieten. Die Ermächtigung kann auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übertragen werden. Das ist in der Vergangenheit auch geschehen. Die entsprechenden Verordnungen wurden durch Art. 5 der Verordnung über die Aufhebung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz v. 16.12.2015 mit Wirkung zum 1.7.2017 aufgehoben. Es bleibt abzuwarten, ob der BMF von der Ermächtigung nach § 298 IV VAG erneut Gebrauch macht.
Autor(en): Dr. Helmut Müller