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Folgeschaden

mittelbarer Schaden.

1. Begriff:
Schaden, der durch eine versicherte Gefahr mittelbar an versicherten Sachen entsteht, wobei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Eintritt der versicherten Gefahr und dem Folgeschaden bestehen muss.

2. Anwendungsgebiete: a) Feuerversicherung: Folgeschäden sind i.d.R. mitversichert, z.B. Schäden an versicherten Sachen durch Rauchgase und Hitze infolge eines Brands auf dem Nachbargrundstück.
b) Sturmversicherung: Folgeschäden sind nur unter besonderen Voraussetzungen versichert.
c) Haftpflichtversicherung: In der allgemeinen Haftpflichtversicherung sind Vermögensschäden als unmittelbare Folge von Personenschäden und Sachschäden mitversichert, reine Vermögensschäden nur bei gesonderter Vereinbarung (z.B. in der Privathaftpflichtversicherung).
d) Betriebsunterbrechungsversicherung: Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn sich eine versicherte Gefahr (z.B. Brand) außerhalb einer benannten Betriebsstelle verwirklicht, der Gefahreneintritt zu einem Sachfolgeschaden innerhalb einer im Versicherungsvertrag benannten Betriebsstelle des Versicherungsnehmers führt und es dadurch zu einer Betriebsunterbrechung beim Versicherungsnehmer kommt.

Autor(en): Prof. Dr. Thomas Köhne

 

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