Einlösungsprinzip
1. Begriff: Beginn des Versicherungsschutzes (Versicherungsbeginn) erst ab Zahlung der Erstprämie mit Wirkung für die Zukunft, also nicht schon ab dem vereinbarten Beginnzeitpunkt. Gesetzliche Formulierung: Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens für Versicherungsfälle vor Zahlung der Erstprämie. Nach altem Recht (§ 38 II VVG a.F.) war diese Leistungsfreiheit weder an ein Verschulden („Vertreten müssen“) des Versicherungsnehmers noch an eine Belehrung seitens des Versicherungsunternehmens gebunden. Nach der Rechtsprechung wurde in Einzelfällen bereits eine Belehrung nach Treu und Glauben verlangt. Vgl. auch § 9 S. 2 KfzPflVV. § 37 II VVG verlangt nunmehr ein „Vertreten müssen“ des Versicherungsnehmers und eine Belehrung seitens des Versicherungsunternehmens über die Rechtsfolgen der Nichtzahlung der Erstprämie.
2. Ausnahmen: Die Bedeutung des Einlösungsprinzips wird durch zahlreiche Ausnahmen erheblich eingeschränkt. a) Deckende Stundung der Erstprämie, z.B. bei vorläufiger Deckung.
b) Unanwendbarkeit von § 37 II VVG in der Rückwärtsversicherung (§ 2 IV VVG; abdingbar bei entsprechender Belehrung).
c) Erweiterte Einlösungsklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB): Rückwirkung der unverzüglichen Zahlung der Erstprämie auf den vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
d) Verzicht auf das Einlösungsprinzip.
e) Verrechnungspflicht des Versicherungsunternehmens: Entschädigungsansprüche des Versicherungsnehmers auf Zahlung aus einem bereits eingetretenen Versicherungsfall (vorläufigeDeckung, deckende Stundung) muss das Versicherungsunternehmen gegen seinen Erstprämienanspruch verrechnen. In der Haftpflichtversicherung steht dem Versicherungsnehmer jedoch kein Zahlungsanspruch zu, sondern ein Befreiungsanspruch (Freistellungsanspruch), der nicht zur Verrechnung taugt.
Autor(en): Prof. Dr. Roland Michael Beckmann, Professor Dr. Helmut Schirmer