Rückwärtsversicherung
1. Begriff: Versicherung, bei der der materielle Versicherungsbeginn zu einem Zeitpunkt vor Vertragsabschluss liegt. Der Haftungszeitraum ist somit länger als die Vertragsdauer. Die Rückwärtsversicherung ist in § 2 VVG geregelt.
2. Geltungsbereich: Nach Rechtsprechung des BGH ist eine Rückwärtsversicherung im Zweifel anzunehmen. Das ist v.a. für die Kfz-Kaskoversicherung und die Lebensversicherung von praktischer Bedeutung. Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrags ist das subjektive Nichtwissen der Beteiligten darüber, ob ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder noch eintreten wird. Der Rechtsprechung des BGH zufolge schadet bei vereinbarter Rückwärtsversicherung die Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls nur dann, wenn der Versicherungsfall schon vor der Antragstellung eingetreten ist.
3. Gegensatz: Vorwärtsversicherung.
Autor(en): Prof. Dr. Fred Wagner, Renata Elert, Jiying Luo