Erstprämie
Erstbeitrag. Prämie, deren Zahlung, sofern nicht eine vorläufige Deckung) erteilt oder Rückwärtsversicherung vereinbart ist, erst den Versicherungsschutz in Kraft setzt (materieller Versicherungsbeginn). Wird die Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer nach § 37 VVG bei Eintritt eines Versicherungsfalls von der Leistungspflicht frei und berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies setzt aber voraus, dass der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.Vgl. auch Folgeprämie.
Autor(en): Prof. Dr. Fred Wagner, Renata Elert, Jiying Luo