Wahlleistungen im Krankenhaus
1. Begriff: Oberbegriff für alle Leistungen, die sich von den allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 II S. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) bzw. Bundespflegesatzverordnung (BPflV) abgrenzen. Sie können ein weites Spektrum an pflegerischen, ärztlichen und diagnostischen Leistungen umfassen. Unter dem Oberbegriff „Wahlleistung“ werden zwei Fallgruppen unterschieden: a) Wahlleistung Unterkunft, z.B. Ein‑/Zweibettzimmer.
b) Wahlärztliche Behandlung, z.B. Chefarztbehandlung. Beide Kategorien sind in § 17 KHEntgG rechtlich geregelt.
2. Rechtlicher Anspruch und Finanzierung: Über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinaus hat ein gesetzlich versicherter Patient keinen Anspruch auf Wahlleistungen. Die Wahlleistungen im Krankenhaus gehen ausnahmslos über den für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gesetzlich umschriebenen Leistungsumfang hinaus und werden von der GKV nicht getragen. Für privat Versicherte (private Krankenversicherung, kurz: PKV) bestimmt der jeweils individuell abgeschlossene Versicherungsschutz, ob und in welcher Höhe die Kosten von Wahlleistungen im Krankenhaus übernommen werden. Auch gesetzlich Versicherte können private Zusatzversicherungen zur Absicherung von Wahlleistungen im Krankenhaus abschließen.
3. Vertragliche Vereinbarung: Bei der Wahlleistungsvereinbarung handelt es sich i.d.R. um ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis. Gem. § 17 II KHEntgG sind Wahlleistungen schriftlich und vor Leistungserbringung zu vereinbaren. Vor Vertragsabschluss müssen die Versicherten bzw. Patienten über die Inhalte und Entgelte der Wahlleistungen im Einzelnen aufgeklärt werden.
4. Bedeutung der Wahlleistungen im Krankenhaus: 2014 hatten 7,2 Mio. privat Versicherte (private Krankenversicherung, kurz: PKV) und 5,9 Mio. gesetzlich Versicherte Wahlleistungen im Krankenhaus privat abgesichert.
Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring