24.11.2020 Recht
Umwelthaftpflicht: Anspruch geschädigter Nachbarn nach einem Feuer
Werden fremde Gebäude oder Inhalte des angrenzenden Grundstücks durch einen Brand oder unmittelbar entstehende andere Einwirkungen beschädigt, etwa durch Löschwasser oder Rußverschmutzung, hat der Geschädigte grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Mehr
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