Werden fremde Gebäude oder Inhalte des angrenzenden Grundstücks durch einen Brand oder unmittelbar entstehende andere Einwirkungen beschädigt, etwa durch Löschwasser oder Rußverschmutzung, hat der Geschädigte grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) entsteht ein solcher Schaden des Dritten durch die Umwelteinwirkung Luft, die zur Ausbreitung eines Brandes führt und somit in der Zuständigkeit in der Umwelthaftpflichtversicherung liegt.
Der BGH ordnete damit den Verschuldensaspekt hinter dem Ausgleichsanspruch Dritter ein.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert