Privatklinik
...Diese Einrichtungen unterliegen hinsichtlich der allgemeinen Krankenhausleistungen, die dem Versorgungsauftrag des verbundenen Plankrankenhauses entsprechen, der Entgeltbindung des Krankenhausentgeltrechts und hinsichtlich der Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft dem Grundsatz der Angemessenheit (§ 17 I S. 5, 6 KHG). Damit soll verhindert werden, dass Krankenhausträger von nicht GKV-Versicherten, die in mit einem Plankrankenhaus verbundenen Einrichtungen in räumlicher Nähe dieses Krankenhauses behandelt werden, für im Wesentlichen identische allgemeine Krankenhausleistungen höhere Entgelte verlangen können als für gesetzlich Krankenversicherte, die im Plankrankenhaus behandelt werden. ...