Übertragungswert
1. Begriff: Anspruch von Versicherten in der privaten Krankenversicherung (PKV) im Sinne einer Teilübertragung der Alterungsrückstellung bei einem Wechsel des Versicherers (Teil-Portabilität, siehe Portabilität). Der Übertragungswert wurde mit dem GKV-WSG eingeführt und bezeichnet den Betrag der zwischen den Versicherern übertragenen Finanzmittel.
2. Hintergründe: Die Mitgabe von Alterungsrückstellungsanteilen gilt aufgrund der kollektiven Kalkulation in der PKV als grundsätzlich nicht möglich. Deswegen wurde hierfür eine neue Leistung, der „Übertragungswert“ eingeführt. Sie bestimmt sich aus der Alterungsrückstellung im Tarif und darf nicht höher sein, als die Alterungsrückstellung wäre, wenn der Versicherte von Beginn an im Basistarif versichert gewesen wäre. Der Übertragungswert ist ein Rückkaufswert wie in der Lebensversicherung. Er wird nicht an den Kunden ausgezahlt, sondern ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Übertragung von Finanzmitteln direkt vom abgebenden an das aufnehmende Versicherungsunternehmen.
Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring