Wann Präventionsmaßnahmen von der Einkommenssteuer befreit sind

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Die Steuerbefreiung bei arbeitgeberseitiger Gesundheitsvorsorge im Lohnsteuer- und Einkommensteuerrecht (§ 3 Nr. 34 EStG) gibt es schon einige Jahre, doch die Regelung ist nicht einfach zu verstehen. Das möchte die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe ändern und hat nun eine sehr ausführliche Arbeitshilfe veröffentlicht (OFD Karlsruhe, Verfügung vom 21.7.2020, S 2342/135-St 142, DStR 2020, 2073).

Die Rechtsgrundlage der Steuerfreiheit arbeitgebergeförderter Präventions- und betrieblicher Gesundheitsförderungsleistungen ist § 3 Nr.34 EStG. Danach fallen unter die Steuerbefreiung:

  1. Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention, welche zertifiziert sind (§ 20 Abs. 2S.2 SGB V) und
  2. Gesundheitsförderliche Maßnahmen in Betrieben, die den Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgelegten Kriterien entsprechen (§§ 20 Abs. 2 S2, 20 b SGB V). 

Wie die Präventionsmaßnahmen im Einzelnen aussehen

Welche Präventionsmaßnahmen von der Einkommenssteuer befreit (§ 3 Nr. 34 EStG)sind:
Die Steuerfreiheit umfasst neben den Leistungen für verhaltensbezogene Prävention auch nicht zertifizierte Leistungen, wenn diese den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen oder die Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Ziel dem Handlungsfeld der Krankenkassen des GKV-Leitfaden Prävention entsprechen.   

Zertifizierte Präventionskurse der Krankenkassen

Die Zertifizierung von Leistungen zur Prävention erfolgt durch Krankenkassen oder im Rahmen einer Kooperationsgemeinschaft über die „Zentrale Prüfstelle Prävention“ (Dienstleister Team Gesundheit GmbH).

Sollte der Arbeitnehmer selbst in finanzielle Vorleistung getreten sein, kann er bei seinem Arbeitgeber (unter Vorlage der Teilnahmebescheinigung) eine Arbeitgeberförderung beantragen. Das Zertifikat, die Teilnahmebescheinigung und gegebenenfalls der Antrag auf Arbeitgeberförderung müssen im Lohnkonto hinterlegt sein.

Zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers

Zu den zertifizierten Präventionskursen des Arbeitgebers zählen verhaltensbezogene Leistungen des Arbeitsgebers durch eine Krankenkasse oder einem beauftragten, zertifizierten Dritten.

Die Steuerbefreiung umfasst auch Mitgliedsbeiträge an Sportvereine, Fitness-Studios, wenn die Teilnahme an dem zertifizierten Kurs zwingend eine Mitgliedschaft voraussetzt, die Kosten der Kurse über die Mitgliedsbeiträge abgerechnet und durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden.

Nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers

Damit nicht zertifizierte Präventionskurse steuerfrei sind, müssen sowohl Kurs als auch Qualifikation des Kursleiters den Anforderungen der §§ 20 und 20 b SGB V genügen.

Der Präventionskurs genügt dann den Anforderungen, wenn er inhaltlich mit einem bereits zertifizierten und geprüften Kurskonzept (z.B. Kurs Rücken-Fit) identisch ist. Der Kursleiter muss dieses schriftlich bestätigen. 

Welche Leistungen werden von der Steuerbefreiung erfasst?

Die Steuerfreiheit gilt für folgende Leistungen unter der Rubrik „gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil":

  1. Stressbewältigung und Ressourcenstärkung,
  2. Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigung,
  3. Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag,
  4. Verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb.

Diese Leistungen können sowohl in Gruppen oder auch als Einzelberatung erbracht werden.

Welche Leistungen sind nicht steuerfrei?

Nicht unter die Steuerbefreiung fallen folgende Posten:

  1. Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitness-Studios oder vergleichbaren Einrichtungen (Ausnahme siehe "Nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers"),
  2. Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen,
  3. Physiotherapeutische Behandlungen,
  4. Massagen,
  5. Aufwendungen für Sport-und Übungsgeräte, Einrichtungsgegenstände und bauliche Maßnahmen,
  6. Zuschüsse zur Kantinenverpflegung.

Leistungen des Arbeitsgebers in eigenbetrieblichem Interesse

Losgelöst von der Regelung des § 3 Nr.34 EStG, und damit nicht als Arbeitslohn anzusehen, sind:

  1. Leistungen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen 
  2. Aufwendungen für Sport –und Übungsgeräte, Einrichtungsgegenstände und baulichen Maßnahmen (betriebseigener Fitnessraum)
  3. Förderung von Mannschaftssportarten, zum Beispiel Betriebssportgemeinschaften
  4. Arbeitsplatzausstattungen, zum Beispiel höhenverstellbarer Schreibtisch 

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten Betrieben in der betrieblichen Gesundheitsförderung zeitlich befristet Unterstützung an. Die möglichen Leistungen von Krankenkassen werden im GKV- Leitfaden „Prävention des GKV Spitzenverbandes“ beschrieben.

 

 

Autor(en): Ralf Klein, FRTG Group

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