Das Wurzelwerk eines Baumes beschädigte die Abwasserleitungen des Nachbargrundstücks, daraufhin mussten sie repariert werden. Diese Schadenersatzkosten wurden unstrittig vom Versicherer bezahlt.
Der Versicherer verweigerte aber die Übernahme der Kosten im Hinblick auf den Anspruch gemäß § 1004 BGB, der die Wurzelbeseitigungen erfordert, damit ein künftiger Schaden nicht mehr auftreten kann.
Erst der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass auch ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB im Rahmen der allgemeinen Haftpflichtbedingungen in § 1, Nr. 1, wie ein sonstiger Sachschaden, eingeschlossen ist.
Der BGH entschied hier zugunsten des Versicherungsnehmers.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert