Vertragslaufzeit
1. Begriff: Zeitliche Dauer des Versicherungsvertrags ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit. Die jeweilige unkündbare Laufzeit wird zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer vereinbart. Höchstlaufzeiten sind gesetzlich nicht vorgesehen. Verlängerungsklauseln sind zulässig (§ 11 I VVG): Ohne Kündigung verlängert sich die Vertragslaufzeit um ein Jahr.
2. Schutz des Versicherungsnehmers vor übermäßig langer Vertragsbindung: Bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren hat der Versicherungsnehmer ein gesetzliches Kündigungsrecht zum Ablauf des dritten oder jedes folgenden Jahres mit einer Frist von drei Monaten (§ 11 IV VVG; nach § 8 III VVG a.F. betrug die unkündbare Höchstfrist fünf Jahre).
3. Kündigung bei Versicherungsverträgen auf unbestimmte Dauer: Bei Versicherungsverträgen, die auf unbestimmte Dauer abgeschlossen sind, können das Versicherungsunternehmen und der Versicherungsnehmer zum Ende der laufenden Versicherungsperiode mit einer Frist von nicht mehr als drei Monaten und nicht weniger als einem Monat kündigen; die Kündigungsfrist muss für das Versicherungsunternehmen und den Versicherungsnehmer gleich sein (§ 11 II und III VVG).
4. Sonderregelungen: Kündigungsrechte und/oder -fristen unterliegen in der Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 5 IV PflVG), der Lebensversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung (§§ 166, 168, 176 VVG) sowie der privaten Krankenversicherung (PKV, § 206 VVG) eigenständigen Regelungen.
Autor(en): Prof. Dr. Roland Michael Beckmann, Professor Dr. Helmut Schirmer