Vermittlungsvertreter
Versicherungsvertreter, der nur berechtigt ist, Erklärungen und Anzeigen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen (§ 69 I Nr. 1 und 2 VVG). Abzugrenzen vom Abschlussvertreter. Siehe auch Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters.
Autor(en): Prof. Dr. Roland Michael Beckmann, Professor Dr. Helmut Schirmer