Abschlussvertreter
Versicherungsvertreter, der nicht nur berechtigt ist, Erklärungen und Anzeigen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen (Vermittlungsvertreter, vgl. § 69 I Nr. 1 und 2 VVG), sondern darüber hinaus auch Versicherungsverträge abschließen, ändern und beenden darf (§ 71 VVG). Siehe auch Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters.
Autor(en): Prof. Dr. Roland Michael Beckmann, Professor Dr. Helmut Schirmer