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Versicherungslexikon

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Jetzt neu: Die 2. Auflage wurde komplett überarbeitet und um über 400 neue Begriffe ergänzt.

Abschlussvertreter

Versicherungsvertreter, der nicht nur berechtigt ist, Erklärungen und Anzeigen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen (Vermittlungsvertreter, vgl. § 69 I Nr. 1 und 2 VVG), sondern darüber hinaus auch Versicherungsverträge abschließen, ändern und beenden darf (§ 71 VVG). Siehe auch Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters.

Autor(en): Prof. Dr. Roland Michael Beckmann, Professor Dr. Helmut Schirmer

 

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