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Todesfallleistung

1. Begriff: Leistungsart in der Risikolebensversicherung, der Kapitallebensversicherung, der Rentenversicherung (gesetzliche Rentenversicherung, private Rentenversicherung) und der Unfallversicherung (gesetzliche Unfallversicherung, private Unfallversicherung).

2. Details: Das versicherte Ereignis ist der Todesfall, bei dessen Eintritt die Versicherungsleistung ausgelöst wird. In der Lebensversicherung kann die Todesfallleistung mit gleichbleibender, steigender oder fallender Versicherungssumme festgelegt werden. In der Rentenversicherung kann die Todesfallleistung als Hinterbliebenenleistung in Form der Witwen- oder Witwerrente oder der Waisenrente gestaltet sein. Rentenversicherungen gegen laufende Beiträge sehen als Todesfallleistung häufig auch die Rückgewähr der bis zum Tod entrichteten Prämien vor. Im Rahmen der privaten Unfallversicherung wird die Todesfallleistung gewährt, wenn ein Unfall innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Unfalltag, zum Tod des Versicherten führt. Die Leistung entspricht der im Versicherungsvertrag vereinbarten Todesfallsumme.

3. Spezifikationen für die private Unfallversicherung: Voraussetzung für die Todesfallleistung aus der privaten Unfallversicherung ist grundsätzlich, dass der Versicherte innerhalb eines Jahres nach dem Unfall an seinen Unfallverletzungen verstirbt. Die Leistung entspricht in diesem Fall der im Versicherungsvertrag vereinbarten Todesfallsumme; diese wird an die bezugsberechtigten Hinterbliebenen ausgezahlt. Bezugsberechtigte können entweder die gesetzlichen bzw. testamentarischen Erben oder im Vertrag namentlich genannte Personen sein. Wenn die versicherte Person aufgrund eines Unfalls verstirbt, muss dies dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden mitgeteilt werden. So wird dem Versicherer im Fall einer nicht eindeutig unfallbedingten Todesursache ermöglicht, eine Obduktion vornehmen zu lassen. Neben dem Absicherungsgedanken für Hinterbliebene hat die Mitversicherung einer Todesfallleistung noch ein weiteres Ziel. Wenn absehbar ist, dass aufgrund des Unfalls eine Invalidität verbleiben wird, kann innerhalb des ersten Jahres vom Unfalltag an gerechnet ein Vorschuss auf die voraussichtliche Invalidität gezahlt werden. Dieser Vorschuss wird maximal in Höhe der vereinbarten Todesfallsumme bezahlt. Verstirbt die versicherte Person im ersten Jahr nach dem Unfall aufgrund der Unfallfolgen, muss der Versicherer so keine Leistungen zurückverlangen. Sollte die versicherte Person aufgrund einer unfallfremden Ursache innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall sterben, wird keine Todesfallleistung aus der privaten Unfallversicherung fällig. In diesem Fall steht den Hinterbliebenen die Leistung aus dem Invaliditätsanspruch zu, der bis zum Tod der versicherten Person entstanden war. Gleiches gilt, wenn die versicherte Person später als ein Jahr nach dem Unfall stirbt – gleichgültig aus welcher Ursache. Für all diese Fälle muss der Versicherer somit bereits gezahlte Vorschussleistungen auf eine mögliche Invalidität maximal bis zur Höhe der mitversicherten Todesfallleistung nicht zurückverlangen.

Autor(en): Jürgen Engel

 

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