Willkommen im Gabler Versicherungslexikon



Versicherungslexikon

Qualitätsgeprüftes Wissen + vollständig Online + kostenfrei: Das ist das Gabler Versicherungslexikon auf versicherungsmagazin.de

Jetzt neu: Die 2. Auflage wurde komplett überarbeitet und um über 400 neue Begriffe ergänzt.

Frachtführer

Carrier.

1. Begriff:
Frachtführer ist, wer gewerblich gegen Entgelt Frachtgut zu Lande, auf Binnengewässern oder in der Luft befördert. (Im Seefrachtgeschäft: Verfrachter.) Ein Spediteur ist bei Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspedition dem Frachtführer gleichgestellt (§ 458–460 HGB).

2. Haftung: a) innerdeutsche Transporte: Der Frachtführer haftet verschuldensunabhängig für Schäden aus Verlust oder Beschädigung, die an den Gütern zwischen Übernahme und Ablieferung entstehen (§ 425 I HGB) sowie für reine Vermögensschäden, nicht aber für Güterfolgeschäden. Eine Entlastung ist u.a. bei unabwendbaren Ereignissen (§ 426 HGB, höhere Gewalt) und bei Mitverschulden des Absenders oder Empfängers (§ 425 II HGB) möglich. Die Haftung für Sachschäden ist der Höhe nach, soweit nichts anderes vereinbart wurde, auf 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm Rohgewicht des jeweiligen Frachtstücks beschränkt (§ 431 HGB), für Umzugsgut auf 620 Euro pro Kubikmeter Laderaum (§ 451e HGB). Bei Lieferfristüberschreitungen gilt eine Begrenzung auf das Dreifache der vereinbarten Fracht (§ 431 III HGB), für sonstige Vermögensschäden auf das Dreifache des für Verlust zu zahlenden Betrags (§ 433 HBG). Diese Haftungsbegrenzungen entfallen bei Vorsatz und bewusster Leichtfertigkeit des Frachtführers (§ 435 HGB), wozu nach gängiger Rechtsprechung auch grobes Organisationsverschulden zählt.
b) internationale Transporte: Haftungsfragen werden in internationalen Abkommen geregelt. Straßentransporte: CMR (Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route); Bahntransporte: CIM (Convention international concernant le transport des marchandises par chemin de fer); Binnengewässertransporte: CMNI (Convention de Budapest relative au contract de transport de marchandises en navigation intérieure); Lufttransporte: Montrealer Übereinkommen.
c) multimodale Transporte: Wird der Transport mit verschiedenartigen Verkehrsmitteln durchgeführt, bei denen die Haftungen durch unterschiedliche Rechtsvorschriften geregelt sind, gilt das Recht des jeweiligen Schadenorts (§ 452a HGB), soweit bekannt; ersatzweise gilt das Recht für innerdeutsche oder internationale Transporte (§ 452 HGB).
d) ausführender Frachtführer: Wird die Beförderung von einem Dritten durchgeführt, der nicht in einer Vertragsbeziehung zum Absender steht, ist er in Haftungsfragen dem vertraglichen Frachtführer gleichgestellt. Ausführender und vertraglicher Frachtführer haften gesamtschuldnerisch (§ 437 HGB).

3. Versicherungspflicht: Nach § 7a GüKG ist der Frachtführer verpflichtet, für Güter- und Verspätungsschäden bei Inlandstransporten mit Kraftfahrzeugen eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 600.000 Euro pro Ereignis und 1.200.000 Euro pro Jahr abzuschließen (vgl. Verkehrshaftungsversicherung). Hierbei handelt es sich um ein Großrisiko i.S.d. § 210 VVG.

Autor(en): Prof. Dr. Lutz Reimers-Rawcliffe

 

260px 77px