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Rückkaufswert

1. Begriff: Geldbetrag, der dem Versicherungsnehmer in der Lebensversicherung im Fall der Vertragskündigung zusteht.

2. Rechtsgrundlagen: §§ 168, 169 VVG.

3. Merkmale und Umstände: Der Rückkaufswert wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik einzelvertraglich berechnet. Die näheren Einzelheiten werden in den Versicherungsbedingungen und im Versicherungsschein geregelt. Die Basis für die Bestimmung des Rückkaufswerts kann – bis auf einen vereinbarten Stornoabzug – die auf den einzelnen Vertrag entfallende Größe sein, die durch Aufsummieren über alle Bestandsverträge zur Berechnung der handelsrechtlichen Deckungsrückstellung herangezogen wird. Die Summe aller so berechneten Rückkaufswerte kann jedoch, insbesondere nach einem starken Anstieg der Zinssätze am Kapitalmarkt, wesentlich höher als der Marktwert der die Rückstellungen bedeckenden Kapitalanlagen sein. Für diesen Fall sind Schutzmechanismen notwendig, um zu verhindern, dass bei einem starken Anstieg des Stornos kündigende Versicherungsnehmer zulasten des verbleibenden Bestands unangemessen bevorteilt werden. Entsprechende Regelungen sind nach § 169 VI VVG möglich.

Autor(en): Prof. Dr. Kurt Wolfsdorf

 

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