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Provisionsdeckelung

1. Begriff: Begrenzung der Abschlussprovision in der substitutiven privaten Krankenversicherung. Eine private Krankenversicherung ist substitutiv, wenn sie ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann. Provisionen für nicht-substitutive private Krankenversicherungen sind nicht begrenzt.

2. Merkmale: Die Versicherungsunternehmen dürfen Versicherungsvermittlern für den Abschluss von substitutiven privaten Krankenversicherungen in einem Geschäftsjahr keine Abschlussprovisionen oder sonstige Vergütungen gewähren, die insgesamt 3 % der Bruttobeitragssumme des Neuzugangs übersteigen. Die Bruttobeitragssumme entspricht der über 25 Jahre hochgerechneten Erstprämie ohne den gesetzlichen Zuschlag für die Alterungsrückstellung. Das sind umgerechnet neun Monatsprämien. Die in einem Geschäftsjahr für den Abschluss von substitutiven privaten Krankenversicherungen an einen einzelnen Versicherungsvermittler gewährten Zahlungen und sonstigen geldwerten Vorteile dürfen 3,3 % der Bruttobeitragssumme des von ihm vermittelten Geschäfts nicht übersteigen. Die im Einzelfall für den Abschluss gewährte Abschlussprovision und sonstige Vergütung darf 3,3 % der Bruttobeitragssumme des vermittelten Vertrags nicht übersteigen. Das sind umgerechnet 9,9 Monatsprämien. Abweichende Vereinbarungen mit Versicherungsvermittlern sind unwirksam. In die Bruttobeitragssumme sind Risikozuschläge einzubeziehen. Bestandsprovisionen, Dienstleistungsvergütungen und Vergütungen, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Vertragsschluss haben, werden durch die Deckelung nicht berührt.

3. Rechtsgrundlagen und deren Wirkungen: Durch § 50 I-III VAG werden mit der Provisionsdeckelung sowohl überhöhte Provisionszahlungen an einzelne Vermittler unterbunden als auch die Abschlussprovisionen in der privaten Krankenversicherung insgesamt gesenkt. Das Gesetz trat am 1.4.2012 in Kraft.

4. Ausblick: In dem zwischenzeitlich verabschiedeten „Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte“ (Lebensversicherungsreformgesetz – LVRG) ist eine Absenkung des in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Höchstzillmersatzes von 40 ‰ auf 25 ‰ geregelt. Da der überwiegende Teil der gezillmerten Abschlusskosten durch Vermittlervergütungen, wie insbesondere Abschlussprovisionen, entsteht, bedeutet eine Absenkung des Höchstzillmersatzes um 15 ‰, dass auch die Abschlussprovisionen in empfindlichem Maße sinken müssen. Dies kommt letztlich einer Deckelung von Abschlussprovisionen gleich.

Autor(en): Dr. h.c. Josef Beutelmann, Gert Fritzer, Harald Jedich

 

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