Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG)
Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft zum Schutz der betrieblichen Altersversorgung (bAV) im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers. Juristische Person des Privatrechts. Der PSVaG ist kein Rechtsnachfolger des insolventen Arbeitgebers, sondern Schuldner einer Ausfallhaftung. Die gesetzliche Insolvenzsicherung gilt nach §§ 7–15 BetrAVG für laufende Versorgungsleistungen und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften. Der PSVaG schützt die Ansprüche aus der bAV im Rahmen der Durchführungswege Direktzusage, Pensionsfonds und Unterstützungskasse, in Spezialfällen auch Direktversicherung. Die Pensionskasse ist grundsätzlich nicht in die Insolvenzsicherung über den PSVaG einbezogen. Der PSVaG wird über Beiträge der insolvenzversicherungspflichtigen Arbeitgeber finanziert (§ 10 BetrAVG). Er tritt allerdings auch dann ein, wenn eine Beitragszahlung nicht erfolgt ist. Die Sicherung erfolgt in den Grenzen des § 7 III BetrAVG, darüber hinaus kann eine vertragliche Insolvenzsicherung bspw. über Contractual Trust Arrangements oder Verpfändungsmodelle erfolgen.
Autor(en): Sebastian B. Sattler