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Negativliste

1. Begriff: Im GesundheitswesenListe von Arzneimitteln, die von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht erstattet werden.

2. Ausgestaltung: Seit 1984 besteht eine gesetzliche Negativliste für Arzneimittel bei Bagatellerkrankungen (z.B. Erkältungskrankheiten). Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat 1991 durch eine Rechtsverordnung „unwirtschaftliche“ Arzneimittel von der Versorgung ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann darüber hinaus weitere Arzneimittel, deren Unzweckmäßigkeit erwiesen ist, durch Richtlinien ausschließen. Arzneimittel, die als Lifestyle-Präparate gelten (z.B. Mittel zur Potenzsteigerung), und nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel hat der Gesetzgeber 2003 auf die Negativliste gesetzt.

3. Abgrenzungen: Eine nur teilweise Erstattungsbegrenzung besteht, wenn die Preise von Arzneimitteln oberhalb des Festbetrags liegen, den der Spitzenverband Bund der Krankenkassen aufgrund gesetzlichen Auftrags festlegt. Eine Positivliste der erstattungsfähigen Arzneimittel besteht demgegenüber in Deutschland nicht.

Autor(en): Prof. Dr. Jürgen Wasem

 

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