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Spitzenverband Bund

GKV-Spitzenverband.

1. Begriff: Spitzenverband der Krankenkassen auf Bundesebene. Die Krankenkassen unterhalten zur Wahrnehmung ihrer Interessen und zur Erfüllung ihrer wettbewerbsneutralen Aufgaben, die zuvor die Bundesverbände der Krankenkassen wahrgenommen haben, einen Spitzenverband (§ 217a SGB V). Mitglieder sind alle Krankenkassen.

2. Merkmale: Der Spitzenverband Bund ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Seine Aufgaben ergeben sich aus § 217f SGB V. Neben den gesetzlich zugewiesenen (wettbewerbsneutralen) Aufgaben, wie z.B. dem Abschluss von Rahmenverträgen für die stationäre und ambulante ärztliche und zahnärztliche Versorgung, soll der Spitzenverband Bund die Krankenkassen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Wahrnehmung ihrer Interessen unterstützen. Abweichend von der Verfassung der Krankenkassen hat der Spitzenverband Bund drei Organe (§ 217b SGB V): Mitgliederversammlung, Verwaltungsrat und Vorstand. Einzige Aufgabe der Mitgliederversammlung, in die jede Krankenkasse einen Versicherten- und einen Arbeitgebervertreter aus ihrem Verwaltungsrat entsendet, ist die Wahl des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens 52 Mitgliedern und wählt als hauptamtliches Organ einen (höchstens dreiköpfigen) Vorstand.

Autor(en): Dr. Eckhard Bloch

 

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