Medizinprodukte
1. Begriff: Gegenstände, die zum Zweck der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen aus medizinischen Gründen für Menschen verwendet werden, wobei die Wirkung im Unterschied zu Arzneimitteln primär physikalisch erfolgt (§ 3 Medizinproduktegesetz).
2. Vergütung: In der ambulanten ärztlichen Versorgung erfolgt die Vergütung über die vom Arzt abgerechnete Gebührenordnungsposition. Hilfsmittel werden von den abgebenden Stellen den gesetzlichen Krankenkassen oder den Patienten in Rechnung gestellt. Im Krankenhaus ist die Vergütung des Einsatzes in den Fallpauschalen oder in gesonderten Zusatzentgelten enthalten.
Autor(en): Prof. Dr. Jürgen Wasem