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Kinder- und Schülerunfallversicherung

1. Begriff: Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) für Kinder während des Besuchs einer Tageseinrichtung sowie für Schüler während des Besuchs einer allgemein- oder berufsbildenden Schule.

2. Finanzierung: Die Kosten für den Versicherungsschutz tragen die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Träger der Unfallversicherung sind i.d.R. die regional zuständigen Unfallkassen.

3. Arten: a) Kinderunfallversicherung: Die besuchte Tageseinrichtung muss staatlich anerkannt sein und der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern dienen. Zu den Tageseinrichtungen zählen Krippen, Kindergärten, Horte und Kindertagesstätten. Nicht zu Tageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zählen bspw. private Freizeitangebote, Frühförderstellen und Förderstätten sowie Kinder- und Wohnpflegeheime. Kinder sind auch während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen versichert. Geeignet heißt: Das zuständige Jugendamt hat dies entsprechend festgestellt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei auf alle mit der Betreuung verbundenen Aktivitäten und auf die notwendigen Wege.
b) Schülerunfallversicherung: Schüler sind bei der Teilnahme am Unterricht, bei den vor und nach dem Unterricht stattfindenden Betreuungsmaßnahmen, auf Schulveranstaltungen sowie auf den mit dem Schulbesuch unmittelbar zusammenhängenden Wegen (Wegeunfall) versichert.

Autor(en): Prof. Dr. Andreas Kranig

 

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