Wegeunfall
Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV). Ein Wegeunfall gilt als Arbeitsunfall. Dabei handelt es sich um einen Unfall, der sich auf dem unmittelbaren Weg zur oder von der Arbeit (oder einer anderen versicherten Tätigkeit) ereignet (§ 8 II SGB VII). Dabei muss der unmittelbare Weg nicht unbedingt der "kürzeste" Weg sein (z.B. wenn der weitere Weg verkehrsgünstiger ist). Ausgangs- oder Endpunkt des Weges kann neben dem Hauptwohnsitz auch ein Zweitwohnsitz oder gar ein sog. dritter Ort sein. Der versicherte Weg beginnt und endet an der Außentür des Hauses. Versichert sind auch bestimmte Umwege, z.B. um Kinder während der Arbeitszeit fremder Obhut anzuvertrauen (Kindergarten, Schule, Hort) oder bei Fahrgemeinschaften (§ 8 II Nr. 2–5 SGB VII). Unterbrechungen (z.B. Einkauf) und Abwege aus privaten Gründen sind i.d.R. nicht versichert.
Autor(en): Prof. Dr. Andreas Kranig