Kapitalabfindung
1. Begriff: Einmalige Auszahlung eines Geldbetrags zugunsten des Versicherungsnehmers bzw. des Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag zum Zweck der Entschädigung im Versicherungsfall oder zur Auszahlung des Kundenguthabens.
2. Merkmale: Als Kapitalabfindung wird eine einmalige Geldleistung zum Ende der Versicherungsdauer oder als Entschädigung im Versicherungsfall bezeichnet, die alle weiteren Leistungen aus dem Versicherungsvertrag ablöst (z.B. eine eigentlich vereinbarte Rente). Die Kapitalabfindung wird im Drei-Schichten-Modell der Altersvorsorge, namentlich in der Basisversorgung und der Zusatzversorgung, teilweise eingeschränkt bzw. ausgeschlossen oder, wie in der Schicht der privaten Altersvorsorge, im Vergleich zur Rentenzahlung steuerlich benachteiligt. Für Verträge, deren Beginn noch vor dem 1.1.2005 lag, sind Kapitalabfindungen nach einer Laufzeit von zwölf Jahren noch steuerfrei. Die steuerlichen Regelungen zu Kapitalabfindungen für Verträge, die nach dem 1.1.2005 geschlossen wurden, sind in den einzelnen Schichten der Altersvorsorge unterschiedlich gestaltet.
Autor(en): Uwe Laue