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Hebamme

1. Begriff: Berufsbezeichnung für Frauen, die das Geburtsgeschehen während der Schwangerschaft, der Geburt und im Wochenbett betreuen. Die Bezeichnung für Männer in diesem Beruf ist in Deutschland Entbindungspfleger.

2. Voraussetzungen: Das Hebammengesetz i.d.F. v. 4.6.1985 (BGBl. I S. 902) regelt die Berufsausbildung zur Hebamme. Danach ist eine dreijährige Ausbildung gefordert, die mit einem staatlichen Examen abschließt. Die Ausbildung erfolgt an Hebammenschulen, in jüngster Zeit sind erste Ausbildungsgänge an Hochschulen gestartet.

3. Formen der Berufsausübung: Hebammen sind in Deutschland zu 60 % freiberuflich tätig; dies kann die Tätigkeit als Beleghebamme im Krankenhaus einschließen. Die übrigen 40 % der Hebammen sind in Krankenhäusern tätig.

4. Leistungsrecht: Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben Anspruch auf Hebammenhilfe im Rahmen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d SGB V). Die Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung (PKV) sehen zwar einen Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung vor, Hebammenhilfe (dazu gehören z.B. Schwangerschaftskurse) ist jedoch nur Kulanzleistung, die von den Versicherungsunternehmen unterschiedlich gehandhabt wird.

5. Vergütung: Die Vergütung der freiberuflichen Hebammen ist in der GKV in einem Versorgungs- und Vergütungsvertrag zwischen dem Spitzenverband Bund und den maßgeblichen Verbänden der Hebammen bundeseinheitlich auf Basis des § 134a SGB V geregelt. Die Hebammen wenden den Vergütungsvertrag zumeist auch bei Leistungen gegenüber Privatversicherten an.

Autor(en): Prof. Dr. Jürgen Wasem

 

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